Familienrecht
ist im IV. Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Es umfasst die drei Abschnitte.
- Bürgerliche Ehe
- Verwandtschaft sowie Vormundschaft
- Rechtliche Betreuung und Pflegschaft
In der anwaltlichen Beratungspraxis steht der Bereich Ehescheidung im Vordergrund. Bei einer gerichtlichen Scheidung hat der Gesetzgeber die Hinzuziehung mindestens eines Rechtsanwaltes vorgeschrieben. Dies hat gute Gründe: Die im Laufe eines Scheidungsverfahrens zu beachtenden Vorschriften sind äußerst komplex, die Folgen für die Beteiligten gravierend. Das Gericht scheidet nicht nur die Ehe, sondern entscheidet - teilweise von Amts wegen, teilweise nur auf Antrag - auch über die Folgen:
- Versorgungsausgleich
- Zugewinnausgleich
- Unterhalt für den geschiedenen Ehepartner, Kindesunterhalt (Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Oberlandesgerichts Brandenburg)
- Elterliche Sorge
- Zuweisung der ehelichen Wohnung und Teilung des Hausrates
Am einfachsten und angenehmsten ist es für alle Beteiligten, wenn die Scheidung einvernehmlich verläuft.
Getrennt leben
Kann man innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt voneinander leben?
Ja. Dies bedeutet, dass sich die Ehegatten ausschließlich um sich selbst sorgen. Die Eheleute dürfen keine gemeinsame Haushaltsführung mehr haben, z.B. keinen gemeinsamen Kühlschrank führen oder sich gegenseitig Essen zubereiten, Wäsche waschen, etc. Sie müssen so leben, als ob sie nichts miteinander zu tun hätten. Jedoch bereitet es für den Fall, dass der scheidungsunwillige Ehegatte das Getrenntleben bestreitet, erhebliche Beweisschwierigkeiten, die im Interesse der scheidungswilligen Partei vermieden werden sollten. Es kann daher in problembehafteten Fällen durchaus empfehlenswert sein, sogar aus dem eigenen Haus oder aus der eigenen Wohnung auszuziehen, um die Voraussetzungen des Getrenntlebens und damit die der Scheidung nachweisen zu können.
Besuchsrecht
Kann die elterliche Sorge der Mutter zum Teil entzogen werden, wenn sie das Umgangsrecht (Besuchsrecht) des Vaters verhindert?
Ja. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem Urteil der Mutter die elterliche Sorge in dem Teilbereich „Entscheidung über das Besuchsrecht“ entzogen und hierfür einen Verfahrenspfleger bestellt. Dieser hat nun anstelle der Mutter darüber zu entscheiden, wann das Kind den Vater sehen darf.
Ehewohnung
Kann Frau U., die mit ihren Kindern in ein Frauenhaus geflüchtet ist, weil ihr Ehemann sie und ihre Kinder geschlagen und erheblich verletzt hat, verlangen, dass ihr Mann aus der Ehewohnung auszieht und ihr diese zur alleinigen Nutzung überlassen wird?
Ja. Frau U. kann nach § 2 Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes von ihrem Mann verlangen, ihr die Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen, da er sie vorsätzlich und widerrechtlich verletzt hat. Die Anordnung der Wohnungsüberlassung trifft das Familiengericht. Sie muss allerdings befristet werden, wenn – wie üblich – beide Eheleute Mieter der Wohnung sind.
Frau U. kann außerdem beantragen, dass ihr Ehemann es unterlässt, die Wohnung zu betreten, sich in einem bestimmten Umkreis dieser Wohnung aufzuhalten, andere Orte aufzusuchen an denen sie sich regelmäßig aufhält oder sonst ein Zusammentreffen mit ihr herbeizuführen.