Kosten des Anwaltes bei familienrechtlichen Angelegenheiten
Leider wird unterschätzt, wie sinnvoll eine möglichst frühzeitige Beratung in familienrechtlichen Angelegenheiten ist.
Aus diesem Grunde biete ich Ihnen eine Erstberatung in Familiensachen für 190 € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 19 %, Gesamtbetrag 226,10 € brutto, an.
Wer die Voraussetzung für Beratungshilfe erfüllt, erhält bei einer Eigenbeteiligung von 15 € eine entsprechende Beratung. Die Beratungshilfe kann bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichtes des Wohnortes des Betroffenen beantragt werden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind darzulegen. Die Vorlage eines Bescheides vom JobCenter ist in der Regel ausreichend.
Nach § 33 des Einkommenssteuergesetzes sind die Kosten des Scheidungsverfahrens als außergewöhnliche Belastung von der Steuer leider nicht mehr abziehbar. Mit dem Urteil vom 18. Mai 2017 (VI R 9/16) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Kosten eines Scheidungsverfahrens unter das neu eingeführte Abzugsverbot für Prozesskosten fallen.
In den gerichtlichen Verfahren kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Verfahrens-/Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Es besteht die Möglichkeit auf ratenfreie Verfahrens-/Prozesskostenhilfe, wenn ein Einkommen nur in Höhe der Grundsicherung vorliegt. Bei entsprechend höheren Einkommen kann ebenfalls Verfahrens-/Prozesskostenhilfe beantragt werden. Hier erfolgt die Bewilligung mit Zahlung einer entsprechenden monatlichen Rate.
Gerichts- und Anwaltsgebühren werden nach dem Gegenstandswert berechnet.
Bei einer Ehescheidung oder Aufhebung einer Lebenspartnerschaft handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Als Gegenstandswert ist für die Anwaltsgebühren das dreifache Nettoeinkommen beider Ehegatten oder Lebenspartner zugrunde zu legen.
Entscheidend für die Berechnung des Gegenstandswertes ist das in den letzten drei Monaten vor Einreichung des Scheidungsantrages. Für jedes Kind, dem die Eheleute gegenüber unterhaltsverpflichtet sind, kann eine Pauschale von 255 € pro Monat vom zusammengerechneten Nettoeinkommen beider Ehegatten abgezogen werden.
Des Weiteren wird teilweise von den Gerichten bei Bestimmung des Gegenstandswertes für eine Ehesache oder Lebenspartnerschaftssache nicht nur auf die Einkommens, sondern auch auf die Vermögensverhältnisse der Parteien ankommen. In der Regel wird aber auf das dreifache monatliche Nettoeinkommen Bezug genommen und als Gegenstandswert für die Scheidung benannt.
Beispiel:
Bei einem monatlichen Nettoeinkommen des Ehemannes von 1.200 € und der Ehefrau von 800 € und keine Kinder wird insgesamt ein Gegenstandswert für die Scheidung von 6.000 € in Ansatz gebracht. Darauf fallen folgende Gebühren an:
Gebühr | Euro |
---|---|
1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 Nr. 3100 VV RVG | 460,20 |
1,2 Termingebühr gem. §§ 2, 13 Nr. 3104 VV RVG | 424,80 |
Pauschale für Post- und Tel.-Entgelte Nr. 7002 VV RVG | 20,00 |
Zwischensumme | 905,00 |
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG | 171,95 |
Summe | 1.076,95 |
Die Gerichtskosten betragen 330,- € und sind hälftig von den Parteien zu tragen.
Die Kosten des Scheidungsverfahrens sind des Weiteren davon abhängig, in welchem Umfang Folgesachen, wie z.B. die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, Streit über das Sorgerecht für die Kinder oder Zugewinnansprüche geltend gemacht werden.
Je mehr Streit, umso höher die Kosten!