Fachanwalt für Familienrecht Wilfried Klingelhöller. Königs Wusterhausen (Dahme-Spreewald).

Unterhalt

Wer unfähig ist, für sich selbst aufzukommen ist auf fremde Hilfe angewiesen. Nach dem Subsidiaritätsprinzip ist dafür in erster Linie die Familie zuständig. Ausgehend von drei Grundverhältnissen, nämlich der Ehe, der Verwandtschaft und gemeinsame Elternschaft regelt das Gesetz bestimmte Notfälle und legt fest, wer und welchem Umfang unterhaltsberechtigt und unterhaltsverpflichtet ist.

Der Unterhaltsanspruch unterscheidet sich grundlegend von allen anderen auf Zahlung einer Geldsumme gerichteten Ansprüchen dadurch, dass beim Verpflichteten nach der Leistungsfähigkeit gefragt werden muss und beim Berechtigten nach der Bedürftigkeit.

Beim Ehegattenunterhalt richtet sich die Höhe gemäß §§ 1361 I, 1578 BGB nach den ehelichen Verhältnissen. Beim Kindesunterhalt richtet sich die Höhe nach dem Einkommen des Verpflichteten und dem im jeweiligen OLG-Bezirk geltenden Tabellen und Leitlinien.

Unterhalt

Ist Herr S. verpflichtet, seiner geschiedenen Ehefrau, welche die beiden 8 und 9-jährigen Kinder versorgt und selbst nicht erwerbstätig ist, Unterhalt zu zahlen, wenn Anlass der Scheidung war, dass Frau S. sich einem anderen Mann zugewandt hat?

Frau S. hat grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch aus § 1570 BGB, da sie zwei Kinder betreut und von ihr deswegen keine Erwerbstätigkeit zu erwarten ist. Trotzdem könnte der Unterhaltsanspruch versagt oder herabgesetzt werden, wenn Frau S. "ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihr liegendes Fehlverhalten" gegen ihren Ehemann zu Last fiele (§ 1579 Nr. 6 BGB). Die Beziehung zu einem anderen Mann stellt nach der Rechtsprechung ein Fehlverhalten dar. Ob es "offensichtlich schwerwiegend" ist, beurteilt sich unter anderem danach, wie lange die außereheliche Beziehung dauerte. Ein kurzer Seitensprung genügt sicherlich nicht. Hat sich Frau S. aber auf Dauer dem anderen Mann zugewandt, setzt sie sich in einen grundsätzlichen Widerspruch zur ehelichen Bindung und es handelt sich um ein evident schwerwiegendes Fehlverhalten (so der Bundesgerichtshof, FamRZ 1989, 1279).

Allerdings sind auch im Rahmen des § 1579 BGB die Belange der Kinder zu berücksichtigen. Würde der Unterhaltsanspruch entfallen, ginge dies auch zu ihren Lasten, da sich die Mutter dann nicht mehr ausreichend der Erziehung und Pflege der Kinder widmen kann. Die Rechtsprechung versucht in diesen Fällen einen Kompromiss zu gehen: Der Unterhalt wird nur insoweit versagt oder begrenzt, als trotzdem die Pflege und Erziehung der Kinder gesichert ist.

Die Betreuung der zwei schulpflichtigen Kinder der Frau S. kann trotz Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung von Frau S. gewährleistet sein. Insofern kommt also eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs infrage.

Nur in besonders krassen Fällen des Fehlverhaltens käme trotz der Kindererziehung eine Absenkung des Unterhalts auf das Existenzminimum in Betracht (BGH FamRZ 1989, 541).


Ergänzungsunterhalt

Kann Frau F., die 1.800 € netto im Monat verdient, von ihrem geschiedenen Ehemann, der 3.600 € verdient, Unterhalt verlangen, wenn keine betreuungsbedürftigen Kinder vorhanden sind?

Ja. Nach § 1573 Abs. 2 BGB kann der geschiedene Ehegatte, dessen Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt nicht ausreicht, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen. Was unter "vollem Unterhalt" zu verstehen ist bestimmt § 1578 BGB: Er richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen.

Angenommen Frau F. hätte auch während der Ehe schon 1.800 € verdient und Herr F. auch 3.600 €, so wären die ehelichen Lebensverhältnisse durch insgesamt 5.400 € geprägt, das sind pro Person 2.700 €. Somit reichen die 1.800 € der Frau F. zur Aufrechterhaltung ihres bisherigen Lebensstils nicht aus, sie hat Anspruch auf Ergänzungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB. Dieser könnte mit der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen 3.600 € und 1.800 € beziffert werden (also 3.600 € - 1.800 € = 1.800 €. 1.800 € / 2 = 900 €). Die Rechtsprechung lässt dem Mehrverdiener allerdings einen gewissen Bonus und gibt dem Unterhaltsberechtigten nicht genau die Hälfte, sondern nur 3/7. Das wären hier 771,43 €. Damit hätte Frau F. insgesamt 2.571,43 €. Herrn F. verblieben 2.828,57 €.

Angenommen Frau F. wäre während der Ehe keiner Erwerbstätigkeit nachgekommen, weil sie den Haushalt geführt und Kinder betreut hat. Dann bestimmten sich die ehelichen Lebensverhältnisse – allein vom Einkommen her gesehen – nur nach den 3.600 € des Herrn F. Der Unterschiedsbetrag zwischen 0 € und 3.600 € sind 3.600 €. Davon 3/7 wären 1.542,86 €. Da Frau F. aber 1.800 € verdient, hätte sie keinen Unterhaltsanspruch.

So hat die Rechtsprechung bis zum 2001 entschieden. Man sieht hier aber ganz deutlich, dass die Hausfrau, die erstmals aus Anlass von Trennung und Scheidung wieder erwerbstätig wird, gegenüber den Doppelverdienerehen extrem benachteiligt wird. Daher hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung geändert (FamRZ 2001, 986) und diesen Fall nun genauso behandelt wie die Fälle, in denen die Frau auch schon während der Ehe berufstätig war. Der Grundgedanke dabei war, dass auch die Tätigkeit als Hausfrau die ehelichen Verhältnisse geprägt hat und ihre nach der Scheidung aufgenommene Erwerbstätigkeit sich als Fortsetzung des häuslichen Einsatzes der Arbeitskraft verstehen lässt.

Im Ergebnis hätte damit Frau F. wiederum Anspruch auf 771,43 € Ergänzungsunterhalt.

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Fachkanzlei für Familienrecht Klingelhöller


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Die Rechtsanwaltskanzlei Klingelhöller in Königs Wusterhausen hat sich vor allem auf die Schwerpunkte Familienrecht, Scheidung, Unterhaltsrecht und Patientenverfügung / Vorsorgevollmacht spezialisiert.

Ihr Wilfried Klingelhöller.


Königs Wusterhausen [nahe S-Bahnhof Königs Wusterhausen]